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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 188/05
  4. vom
  5. 6. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 6. Juli 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe
  13. des zuerkannten Anspruchs in dem Urteil des Oberlandesgerichts
  14. Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 26. Oktober 2005 wird
  15. auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.278.229,70 €.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  20. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
  21. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  22. 2
  23. Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass
  24. es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Schadensberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein späteres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges
  25. Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzel-
  26. - 3 -
  27. falls (BVerfG NJW 1992, 679, 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00,
  28. NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich
  29. nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklagten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom
  30. 21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103
  31. Abs. 1 GG nicht.
  32. 3
  33. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324
  34. Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines
  35. Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR
  36. 141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969,
  37. 837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März
  38. 1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier geschlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den
  39. zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.
  40. - 4 -
  41. 4
  42. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  43. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  44. Fischer
  45. Ganter
  46. Cierniak
  47. Raebel
  48. Lohmann
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -