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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 182/17
  4. vom
  5. 29. Januar 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:290118BIXZR182.17.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
  11. Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
  12. am 29. Januar 2018
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  15. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Klägers gegen den
  16. die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des
  17. Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2017 wird abgelehnt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die
  21. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten mangels Bedürftigkeit nicht gewährt
  22. werden. Die Kosten der beabsichtigten Rechtsverteidigung können aus der
  23. verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
  24. 2
  25. Die Klägerin trägt selbst vor, derzeit über eine liquide freie Masse in
  26. Höhe von 10.793,72 € zu verfügen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen
  27. die Nichtzulassungsbeschwerde belaufen sich bei einem Streitwert von
  28. 40.980,41 € auf lediglich 3.001,66 € (Gebühr VV-RVG 3508/3506 2.502,40 €,
  29. Auslagenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 479,26 €). Gründe, welche dem
  30. -3-
  31. Einsatz der freien Masse entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch
  32. sonst ersichtlich.
  33. Kayser
  34. Gehrlein
  35. Schoppmeyer
  36. Lohmann
  37. Meyberg
  38. Vorinstanzen:
  39. LG München I, Entscheidung vom 28.10.2016 - 6 O 274/16 OLG München, Entscheidung vom 26.06.2017 - 5 U 4634/16 -