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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 175/05
  4. vom
  5. 7. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 7. Februar 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
  15. 15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 42.543,31 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  26. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
  27. erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  28. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  29. 2
  30. 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine
  31. Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht
  32. betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-
  33. - 3 -
  34. tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von
  35. Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September
  36. 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Fragestellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die
  37. Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt
  38. gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in
  39. Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkrete Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
  40. 3
  41. 2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstandungsfrei.
  42. - 4 -
  43. 4
  44. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  45. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  46. Dr. Gero Fischer
  47. Prof. Dr. Gehrlein
  48. Lohmann
  49. Vill
  50. Dr. Detlev Fischer
  51. Vorinstanzen:
  52. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -