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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 139/10
- vom
- 30. Juni 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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- am 30. Juni 2011
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
- 14. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird
- auf 107.290,11 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht in zulassungsrelevanter
- Weise von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 (IX ZR
- 23/04, WM 2005, 2197 ff) ab. Nach dieser Entscheidung darf sich ein Anwalt
- grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Mandanten verlassen; zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts ohne entsprechende Anhaltspunkte ist er grundsätzlich nicht verpflichtet (aaO S. 2199). Im
- vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte gesehen, die Anlass
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- zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten (die bisherige Nutzung des Gebäudes, der Vertrag vom 21. Februar 1927, in welchem das Wohnhaus "mit
- Synagoge und Schule" verkauft worden war; das Vermessungsgutachten vom
- 1. Dezember 2004 nebst Anlagen). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts,
- dass sich ein Anwalt immer und unter allen Umständen auf die Vollständigkeit
- und Richtigkeit einer ihm vom Mandanten vorgelegten Urkunde verlassen darf,
- gibt es nicht.
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- 2. Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (Art. 103 Abs. 1
- GG). Das Berufungsgericht hat vielfach andere Schlüsse aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt - etwa den vom Historienforscher H.
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- aufgefundenen
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- und vom Kläger eingereichten Unterlagen - gezogen, als die Beklagten für richtig halten. Das verstößt jedoch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anknüpfungstatsachen, auf denen das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof.
- Dr. W.
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- beruht, hat das Berufungsgericht nach Auswertung der vom Klä-
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- ger vorgelegten Urkunden für bewiesen angesehen; es hat das Bestreiten der
- Beklagten nicht, wie diese rügen, übergangen.
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- Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, entsprechend dem in erster
- Instanz ausdrücklich gestellten und in zweiter Instanz in Bezug genommenen
- Antrag der Beklagten ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines
- weiteren Gutachtens steht, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des
- § 412 Abs. 1 ZPO ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 f; vom
- 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 29). Ein Beweisantrag ist
- nicht erforderlich; wird ein entsprechender Antrag gestellt, bindet er das Gericht
- aber auch dann nicht, wenn das erste Gutachten das Gegenteil der behaupte-
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- ten Tatsache bewiesen hat (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970, aaO S. 258 f).
- Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, von welchen tatsächlichen
- Grundlagen es ausgegangen ist und warum es auf dieser Grundlage den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W.
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- folgt. Anlass, ein weiteres
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- Gutachten einzuholen, bestand danach nicht. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Beweisantrag in der Berufungsbegründung ausdrücklich wiederholt werden muss oder ob eine Bezugnahme auf
- einen in erster Instanz gestellten Antrag ausreicht, kommt es folglich nicht an.
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- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Fall 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Vill
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- Fischer
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- Lohmann
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG
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- Bamberg, Entscheidung vom 30.10.2009 - 1 O 529/07 -
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- OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 3 U 186/09 -
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