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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 122/06
- vom
- 15. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
- Dr. Detlev Fischer
- am 15. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung
- gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.
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- 1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle
- einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden
- Vertragsgestaltung gegen den Käufer E.
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- wegen Verzuges eine Zinsforderung
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- erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf
- Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der
- Bindung an den mit dem Käufer E.
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- geschlossenen Vertrag das Grundstück
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- nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend
- veräußern konnte.
- b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für
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- unbegründet erachtet, weil der Käufer E.
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- bei einer anderen Vertragsgestal-
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- tung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht
- hätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären.
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klä-
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- gerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des
- Zahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Berufungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer
- E.
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- vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-
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- lerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen
- ausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt
- und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum
- nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen.
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- 3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag ausschließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer E.
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- vereinbarten Preis an einen Dritten unter
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- legt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund
- auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen
- Gehörs nicht dargetan.
- Dr. Gero Fischer
- Prof. Dr. Gehrlein
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- Dr. Ganter
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- Dr. Kayser
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -
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