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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 118/06
  4. vom
  5. 16. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
  10. am 16. Juli 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  14. 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  16. 127.729,41 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
  20. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  21. erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
  22. 2
  23. Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld
  24. gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) aus-
  25. - 3 -
  26. drücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006
  27. - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99;
  28. BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14).
  29. 3
  30. Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber
  31. eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt
  32. dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der
  33. Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen
  34. von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist
  35. keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein
  36. neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v.
  37. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der
  38. abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien,
  39. hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist
  40. deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.
  41. - 4 -
  42. 4
  43. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  44. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  45. Ganter
  46. Raebel
  47. Pape
  48. Kayser
  49. Grupp
  50. Vorinstanzen:
  51. LG Duisburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 O 53/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 - I-12 U 223/05 -