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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 116/14
  4. vom
  5. 16. April 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  10. am 16. April 2015
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März
  13. 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
  17. Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
  18. und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
  19. des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 26. März
  20. 2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen
  21. sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4
  22. Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt.
  23. 2
  24. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
  25. - 3 -
  26. ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der
  27. Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der
  28. Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
  29. ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
  30. 15/3706 S. 16).
  31. Kayser
  32. Gehrlein
  33. Grupp
  34. Pape
  35. Möhring
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2013 - 8 O 86/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2014 - 27 U 154/13 -