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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 7/05
  4. vom
  5. 10. März 2005
  6. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
  9. Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 10. März 2005
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird
  13. zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige
  17. Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
  18. wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren
  19. Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
  20. - 3 -
  21. II.
  22. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
  23. Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
  24. ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2
  25. ZPO).
  26. Ganter
  27. Kayser
  28. Cierniak
  29. Vill
  30. Lohmann