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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 7/05
- vom
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- in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
- Kayser, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 10. März 2005
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2004 wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige
- Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen
- wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren
- Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
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- II.
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
- Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
- ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2
- ZPO).
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- Ganter
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- Kayser
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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