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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 7/04
- vom
- 22. September 2005
- in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2003 wird auf
- Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
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- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 2.193,63 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Der Antragsteller, ein französischer Rechtsanwalt, ist für die Antragsgegnerin in Frankreich anwaltlich tätig geworden. Der Präsident der Anwaltskammer von Paris hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 eine Honorarforderung
- des Antragstellers in Höhe von 15.500 FF abzüglich gezahlter 3.200 FF sowie
- zu erstattende Auslagen von 5.210,33 FF abzüglich gezahlter 3.421 FF anerkannt. Dieser Beschluss ist vom Präsidenten des Tribunal des Grande Instance
- von Paris am 30. April 2002 für vollstreckbar erklärt worden.
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- Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung dieser Beschlüsse.
- Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen
- wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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- II.
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- Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
- Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche
- Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
- über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
- von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000
- (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung.
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- 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 15 Abs. 1
- AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu,
- wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
- Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
- kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291
- zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dahinstehen kann, ob die innerhalb der
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- Frist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 a.F. ZPO)
- vorgetragene Rechtsmittelbegründung dem Darlegungserfordernis des § 575
- Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 AVAG entspricht. Denn die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob hier eine Entscheidung im Sinne des Art. 32
- EuGVVO vorliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht ernsthaft umstritten
- und daher nicht klärungsbedürftig.
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- Der Begriff der Entscheidung ist in Art. 32 EuGVVO legal definiert. Er
- ist autonom auszulegen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl.
- Art. 32 EuVVO Rn. 2). Die weit gefasste Definition schließt ausdrücklich Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Gerichtsbediensteten ein. Ein solcher liegt
- hier in Form der Vollstreckbarerklärung des Präsidenten des Tribunal des
- Grande Instance von Paris vor.
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- Daher war bereits zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 25 des
- Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- anerkannt, dass die Vollstreckbarerklärung der Vergütung eines französischen
- Rechtsanwalts eine gerichtliche Entscheidung darstellt (OLG München IPRspr.
- 1992 Nr. 223; LG Karlsruhe IPRax 1992, 92, 93; Reinmüller IPRax 1987, 10 f;
- 1989, 142 f; 1992, 73, 74; Hök JBüro 1989, 1333, 1335; Schmidt RIW 1991,
- 626, 628; ders., Die internationale Durchsetzung von Rechtsanwaltshonoraren
- Diss. Münster 1990 S. 100; Gruber VersRAI 2004, 30, 32; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 25 EuGVÜ Rn. 12; vgl. auch OLG Koblenz IPRax
- 1987, 24, 25). Ebenso verhält es sich zu Art. 32 EuGVVO (Kropholler, aaO
- Art. 32 EuGVVO Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 3;
- MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Aktualisierungsband Art. 32 EuGVVO
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- Rn. 1; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 1; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht Art. 32 EuGVVO Rn. 9; Nagel/
- Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 5. Aufl. § 12 Rn. 27).
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- Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31. August 1987 (IPRax 1989, 162) widerspricht dem
- nicht; denn das Landgericht hat die Vollstreckbarerklärung abgelehnt, weil es
- - unzutreffenderweise (Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ = Art. 38 Abs. 1 EuGVVO, vgl.
- Reinmüller IPRax 1989, 142, 143; Hök aaO Sp. 1334; Schmidt, aaO S. 98 ff;
- ders. RIW 1991, 626, 628) - davon ausgegangen ist, es werde die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Exequaturentscheidung begehrt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 23. August 1995 (IPRax
- 1996, 415) die Frage, ob eine richterliche Vollstreckbarkeitsverfügung nach
- Art. 32 des niederländischen Tarifgesetzes als Entscheidung im Sinne des
- Art. 25 EuGVÜ anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen (bejahend z.B. LG
- Hamburg IPRspr. 1978 Nr. 165; Rauscher/Leible, aaO; Schmidt, Diss. aaO
- S. 97 und RIW 1991, 626, 628). Der Hinweis von Hüßtege (in: Thomas/Putzo,
- ZPO 26. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 7), die Vollstreckbarerklärung des anwaltlichen Honorars ohne justizförmiges Verfahren falle nicht unter Art. 32 EuGVVO,
- trifft nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (§ 293 ZPO) auf das hier
- angewandte französische Recht nicht zu.
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- 3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss
- "unterlaufe" im Ergebnis die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
- zur Zuständigkeit für Honorarklagen von Rechtsanwälten, geht schon im Blick
- auf den Vorrang der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
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- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 fehl.
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- 4. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 2
- AVAG von einer Begründung abgesehen.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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