|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 52/14
- vom
- 18. September 2014
- in dem Insolvenzverfahren
-
- - 2 -
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
- Richterin Möhring
-
- am 18. September 2014
- beschlossen:
-
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
- des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des
- Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich
- vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung
- der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH,
- Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
- einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
- 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich
- auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
-
- - 3 -
-
- 2
-
- Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
- beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
- Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
-
- Kayser
-
- Lohmann
- Grupp
-
- Pape
- Möhring
-
- Vorinstanzen:
- AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.05.2014 - 1203 IN 2627/12 LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.07.2014 - 3 T 360/14 -
-
|