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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 47/07
  4. vom
  5. 11. Februar 2010
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Fischer
  11. am 11. Februar 2010
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten
  15. der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
  16. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  17. auf 5.000 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  21. ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine
  22. grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
  23. Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  24. - 3 -
  25. 2
  26. Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der
  27. am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009,
  28. 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der
  29. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung
  30. der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v.
  31. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).
  32. 3
  33. Auch im Übrigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des Beschwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und
  34. Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgemäß
  35. nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
  36. - 4 -
  37. 4
  38. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
  39. Satz 3 ZPO abgesehen.
  40. Ganter
  41. Gehrlein
  42. Lohmann
  43. Vill
  44. Fischer
  45. Vorinstanzen:
  46. AG Münster, Entscheidung vom 27.03.2006 - 80 IN 63/02 LG Münster, Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 T 549/06 -