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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 47/07
- vom
- 11. Februar 2010
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Fischer
- am 11. Februar 2010
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
- des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten
- der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine
- grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
- Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der
- am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08, WM 2009,
- 515, 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung
- der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v.
- 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5).
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- Auch im Übrigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des Beschwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und
- Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgemäß
- nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
- Satz 3 ZPO abgesehen.
- Ganter
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- Gehrlein
- Lohmann
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- Vill
- Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Münster, Entscheidung vom 27.03.2006 - 80 IN 63/02 LG Münster, Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 T 549/06 -
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