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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 39/99
  4. vom
  5. 13. Januar 2000
  6. in dem Entschädigungsrechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
  10. am 13. Januar 2000
  11. beschlossen:
  12. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird
  14. zurückgewiesen.
  15. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  16. Gründe:
  17. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
  18. (§ 219 Abs. 2 BEG).
  19. Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung
  20. dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper
  21. oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen
  22. Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35,
  23. 206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW
  24. - 3 -
  25. 1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen
  26. durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur
  27. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung
  28. des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe
  29. bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich
  30. genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.
  31. Paulusch
  32. Kreft
  33. Kirchhof
  34. Stodolkowitz
  35. Fischer