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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 15/08
- vom
- 3. Februar 2011
- in der Restschuldbefreiungssache
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
- am 3. Februar 2011
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
- des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
- Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1
- InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund
- (§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift.
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- 2
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- 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versagungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
- eine Minderung der Befriedigung der Gläubiger erfordert, ist zwischenzeitlich
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- geklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, NZI
- 2009, 253 Rn. 7 ff) entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht erforderlich ist.
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- 2. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt
- der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
- ZPO) geltend, es fehle an dem Versagungsantrag eines Gläubigers. Ausweislich der Niederschrift über den Schlusstermin war J.
- J & N K.
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- K.
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- als Vertreter der
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- GbR, die im Schlussverzeichnis unter Nr. 17 als Gläubigerin auf-
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- geführt ist, erschienen. Bei dieser Sachlage hat er den Versagungsantrag ersichtlich in deren Namen gestellt, ohne dass seine Vertretungsmacht gerügt
- wurde (§§ 4 InsO, 88 Abs. 1 ZPO).
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- 3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner eine grob fahrlässige
- Verletzung der Mitwirkungspflichten anlastet, liegen keine Verstöße gegen das
- Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot des Art. 3
- Abs. 1 GG vor. Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung, dass der
- Schuldner infolge Krankheit an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten gehindert war. Der Schuldner hat nur in sehr allgemeiner Form eine Erkrankung
- geltend gemacht. Auch der Hinweis auf eine Depression und die Notwendigkeit
- einer psychotherapeutischen Behandlung vermag nicht ansatzweise zu erklären, warum der Beschwerdeführer praktisch durchgehend seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt hat.
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- II.
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
- Satz 1 ZPO).
- Kayser
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- Gehrlein
- Fischer
-
- Vill
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 4 IN 705/07 LG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 T 4745/07 -
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