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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 301/04
  4. vom
  5. 13. Juli 2006
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. während der Insolvenz
  8. Nachschlagewerk:
  9. ja
  10. BGHZ:
  11. ja
  12. BGHR:
  13. ja
  14. InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG
  15. §§ 146, 148, 155, 172
  16. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die
  17. Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
  18. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 - LG Dresden
  19. AG Dresden
  20. -2-
  21. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  22. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
  23. Fischer
  24. am 13. Juli 2006
  25. beschlossen:
  26. Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
  27. 19. Dezember 2003 aufgehoben.
  28. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss
  29. des Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August
  30. 2003 wird zurückgewiesen.
  31. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
  32. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  33. 5.977,13 € festgesetzt.
  34. Gründe:
  35. I.
  36. 1
  37. Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
  38. Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-
  39. - 3 -
  40. kunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen
  41. die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 € nebst Zinsen in Höhe weiterer
  42. 7,23 € zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen
  43. Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss
  44. des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49
  45. InsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
  46. II.
  47. 2
  48. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
  49. nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
  50. begründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für
  51. die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die
  52. Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist
  53. deshalb wieder herzustellen.
  54. 3
  55. 1. In § 49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten
  56. Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grund-
  57. - 4 -
  58. pfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  59. über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der
  60. Forderungspfändung verfolgen können.
  61. 4
  62. Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der
  63. Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865
  64. Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in
  65. mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers
  66. auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich
  67. sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und
  68. § 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es,
  69. wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das
  70. bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50
  71. Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte.
  72. 5
  73. Bestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 InsO insbesondere
  74. durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den
  75. §§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die
  76. Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei
  77. stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des
  78. Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt
  79. sind (Begründung zu § 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BTDrucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überwei-
  80. - 5 -
  81. sung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann
  82. leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden
  83. Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem
  84. Grundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlagnahmt werden könnten.
  85. 6
  86. Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständliche - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschränkende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HKInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl.
  87. § 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.
  88. § 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung
  89. aufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren
  90. herbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den
  91. Kopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 20 bei
  92. Fn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat
  93. die erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog,
  94. die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO
  95. übernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die
  96. absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger vor Verfahrenseröffnung bewirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf
  97. eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung
  98. von § 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des § 49 InsO überein,
  99. welche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten
  100. Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt.
  101. - 6 -
  102. 7
  103. Der Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG kommt als
  104. Verfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
  105. Dem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 ZVG die Verfügungszuständigkeit
  106. für die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich
  107. bestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe,
  108. seine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zuzurechnen. Folglich ermöglicht § 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die
  109. Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine
  110. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.
  111. 8
  112. 2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewonnene Auslegung von § 49 InsO, nach welcher die Pfändung mithaftender Mieten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig
  113. und der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwaltung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP
  114. 2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209;
  115. Tetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG
  116. Traunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005,
  117. 1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber,
  118. Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 49
  119. Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler, § 49 InsO Rn. 23, § 50 InsO Rn. 17
  120. a.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273,
  121. 278) entspricht auch der Interessenlage.
  122. 9
  123. Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend
  124. darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts
  125. von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten
  126. - 7 -
  127. oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter
  128. in die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die laufenden Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als
  129. Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der
  130. Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen
  131. Umständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Vollstreckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch
  132. Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insolvenzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen
  133. begründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO versagt § 110 Abs. 1
  134. und 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allgemeinen Zielsetzung der Insolvenzordnung würde es zuwiderlaufen, wenn der
  135. absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier nicht auf den von § 49
  136. InsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangsverwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156
  137. Abs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen
  138. Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit werden auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versicherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse beschwert.
  139. 10
  140. Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht
  141. zum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen
  142. des Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch
  143. sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, sondern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch
  144. einen Grundpfandgläubiger im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen An-
  145. - 8 -
  146. trag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. Die
  147. Zwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspfändung vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur
  148. noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht
  149. geltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Genuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG zu
  150. bringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei wäre es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend
  151. vom Wortlaut des § 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaftenden Mieten oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfindliche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt.
  152. 11
  153. 3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang
  154. und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  155. über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und
  156. Pachten zu versagen, nicht in Frage.
  157. 12
  158. Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur
  159. Insolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 InsO Gesetz gewordenen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27
  160. Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO
  161. gewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27
  162. Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im
  163. Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfandgläubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstre-
  164. - 9 -
  165. ckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG zugriff. Möglich blieb ihm
  166. nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829,
  167. 832, 835 ZPO. Verfügte der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel,
  168. so nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag (RGZ
  169. 76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62)
  170. sollte der Grundpfandgläubiger zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten
  171. auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners berechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen
  172. Konkursgläubiger richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht unumstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst
  173. entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig
  174. mögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet hatte (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des Reichsgerichts
  175. nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt,
  176. obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im Wege der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens
  177. über das Vermögen des Eigentümers den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam wurde.
  178. 13
  179. Der Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in
  180. das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgläubigern
  181. gegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2
  182. Satz 2 InsO die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut
  183. des § 49 InsO enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt
  184. demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach
  185. der Insolvenzordnung habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung
  186. unverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender
  187. Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger trotz
  188. - 10 -
  189. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zulässig anzusehen.
  190. Dr. Fischer
  191. Dr. Ganter
  192. Dr. Kayser
  193. Raebel
  194. Dr. Fischer
  195. Vorinstanzen:
  196. AG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 LG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -