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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 301/04
- vom
- 13. Juli 2006
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- während der Insolvenz
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- ja
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- BGHR:
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- ja
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- InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG
- §§ 146, 148, 155, 172
- Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die
- Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
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- BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 - LG Dresden
- AG Dresden
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
- Fischer
- am 13. Juli 2006
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom
- 19. Dezember 2003 aufgehoben.
- Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss
- des Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August
- 2003 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 5.977,13 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
- Vermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-
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- kunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen
- die Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 € nebst Zinsen in Höhe weiterer
- 7,23 € zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen
- Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss
- des Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49
- InsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme abzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
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- II.
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
- nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
- begründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für
- die Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die
- Bedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist
- deshalb wieder herzustellen.
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- 1. In § 49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten
- Befriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grund-
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- pfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- über das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der
- Forderungspfändung verfolgen können.
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- Diese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der
- Zwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865
- Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in
- mithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers
- auf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich
- sein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und
- § 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es,
- wenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaftender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das
- bewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungsverbund gewährt Grundpfandgläubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50
- Abs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte.
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- Bestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 InsO insbesondere
- durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den
- §§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die
- Eröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei
- stellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des
- Schuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt
- sind (Begründung zu § 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BTDrucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überwei-
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- sung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann
- leuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden
- Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem
- Grundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlagnahmt werden könnten.
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- Stimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständliche - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschränkende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HKInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl.
- § 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl.
- § 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung
- aufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren
- herbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den
- Kopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 20 bei
- Fn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat
- die erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog,
- die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO
- übernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die
- absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger vor Verfahrenseröffnung bewirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf
- eine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung
- von § 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des § 49 InsO überein,
- welche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten
- Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt.
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- Der Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG kommt als
- Verfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.
- Dem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 ZVG die Verfügungszuständigkeit
- für die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich
- bestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe,
- seine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zuzurechnen. Folglich ermöglicht § 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die
- Einstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine
- wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.
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- 2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewonnene Auslegung von § 49 InsO, nach welcher die Pfändung mithaftender Mieten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig
- und der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwaltung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP
- 2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209;
- Tetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG
- Traunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005,
- 1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber,
- Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 49
- Rn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler, § 49 InsO Rn. 23, § 50 InsO Rn. 17
- a.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273,
- 278) entspricht auch der Interessenlage.
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- Die Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend
- darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts
- von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten
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- oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter
- in die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die laufenden Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als
- Masseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der
- Insolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen
- Umständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Vollstreckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch
- Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtigter Grundpfandgläubiger die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insolvenzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen
- begründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO versagt § 110 Abs. 1
- und 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allgemeinen Zielsetzung der Insolvenzordnung würde es zuwiderlaufen, wenn der
- absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier nicht auf den von § 49
- InsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangsverwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156
- Abs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen
- Lasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit werden auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versicherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse beschwert.
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- Die Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht
- zum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen
- des Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch
- sinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, sondern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch
- einen Grundpfandgläubiger im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen An-
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- trag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. Die
- Zwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspfändung vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur
- noch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht
- geltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Genuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG zu
- bringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei wäre es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend
- vom Wortlaut des § 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaftenden Mieten oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfindliche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt.
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- 3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang
- und Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und
- Pachten zu versagen, nicht in Frage.
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- Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur
- Insolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 InsO Gesetz gewordenen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27
- Abs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO
- gewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegenständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27
- Abs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im
- Gegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfandgläubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstre-
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- ckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG zugriff. Möglich blieb ihm
- nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829,
- 832, 835 ZPO. Verfügte der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel,
- so nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag (RGZ
- 76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62)
- sollte der Grundpfandgläubiger zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten
- auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners berechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen
- Konkursgläubiger richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht unumstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst
- entschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig
- mögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet hatte (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des Reichsgerichts
- nicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt,
- obwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im Wege der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens
- über das Vermögen des Eigentümers den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam wurde.
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- Der Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in
- das unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgläubigern
- gegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2
- Satz 2 InsO die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut
- des § 49 InsO enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt
- demzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach
- der Insolvenzordnung habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung
- unverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender
- Mieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger trotz
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- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zulässig anzusehen.
- Dr. Fischer
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- Dr. Ganter
- Dr. Kayser
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- Raebel
- Dr. Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 LG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -
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