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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 268/04
  4. vom
  5. 14. Dezember 2005
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 22 Abs. 3, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 11
  14. a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz
  15. von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen,
  16. dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen
  17. Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden.
  18. b) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf
  19. der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz
  20. über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf
  21. den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff
  22. InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich
  23. waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfech-
  24. -2tungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zu honorieren.
  25. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04 - LG Hof
  26. AG Hof
  27. -3-
  28. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  29. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
  30. am 14. Dezember 2005
  31. beschlossen:
  32. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
  33. des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 wird auf Kosten des
  34. weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
  35. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  36. 59.906,53 € festgesetzt.
  37. Gründe:
  38. 1
  39. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
  40. - Insolvenzgerichts - vom 21. August 2003 zum Sachverständigen und mit weiterem Beschluss vom 27. August 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit
  41. Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
  42. und zu erhalten; außerdem wurde er ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin
  43. auf ein Anderkonto einzuziehen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des
  44. Insolvenzverfahrens am 21. Oktober 2003; seither ist der Rechtsbeschwerdeführer Insolvenzverwalter.
  45. - 4 -
  46. 2
  47. Die Vergütung als Sachverständiger hat der Rechtsbeschwerdeführer mit
  48. Antrag vom 16. Oktober 2003 abgerechnet. Im vorliegenden Verfahren geht es
  49. um die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter. Darüber verhält sich der
  50. Antrag vom 20. Februar 2004, mit dem der Rechtsbeschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 142.827,26 €, darin inbegriffen Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, begehrt hat. Das Amtsgericht hat diesem
  51. Antrag in voller Höhe entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 - unter Zurückweisung im Übrigen - die Vergütung und Auslagen auf 85.920,73 € festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der
  52. ursprünglichen Höhe weiter.
  53. II.
  54. 3
  55. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  56. ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, hat jedoch in der
  57. Sache keinen Erfolg.
  58. 4
  59. 1. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass
  60. von der Schuldnerin angemietete Betriebsgrundstücke in Syrau und Chemnitz
  61. nicht - wie vom Amtsgericht zugebilligt, vom Beschwerdegericht jedoch versagt - mit dem vollen Verkehrswert (562.421,08 € und 1.533.875,54 €), sondern
  62. mit dem auf die restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert (617.332,37 € und
  63. 171.519,17 €) in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind. Insofern ist
  64. der Standpunkt des Beschwerdegerichts zwar nicht in vollem Umfang zutreffend. Dadurch wird der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht beschwert.
  65. - 5 -
  66. 5
  67. a) Die Rechtsbeschwerde verweist auf Rechtsprechung von Instanzgerichten, wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit
  68. ihrem vollen Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
  69. vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien, wenn dieser sich damit in
  70. nennenswertem Umfang beschäftigt habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
  71. 6
  72. b) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage für
  73. die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser
  74. sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgesprochen, allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne
  75. daneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH,
  76. Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).
  77. 7
  78. c) Daran kann jedoch nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
  79. 8
  80. aa) Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage in der
  81. Sache IX ZB 256/04, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, im Einzelnen ausgeführt hat, gibt er den Standpunkt auf, dass der
  82. vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht
  83. "erhebliche" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der
  84. Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch
  85. insoweit verlangt werden, dass ein erheblicher Teil der von dem vorläufigen In-
  86. - 6 -
  87. solvenzverwalter entfalteten Tätigkeit auf die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten entfällt. Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle
  88. nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts.
  89. 9
  90. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die folgenden Erwägungen: Die
  91. Schwelle der bloß "nennenswerten" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten wurde allgemein als sehr niedrig eingeschätzt. Dadurch bestand die
  92. Gefahr, dass für die bloß "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit
  93. schuldnerfremden Immobilien eine unangemessen hohe Vergütung errechnet
  94. wurde. Dies konnte zu einer Auszehrung der Masse durch die an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Vergütung führen. Außerdem konnte die
  95. Absenkung der Vergütungspflicht ungewollt einer sachlich nicht gerechtfertigten
  96. Bevorzugung der vorläufigen gegenüber den endgültigen Verwaltern Vorschub
  97. leisten. Ferner wurde ohne sachliche Gründe die Befassung mit Aussonderungsrechten gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt. Die
  98. für die bloß "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten
  99. gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegen-stände
  100. in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und andererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In der Praxis
  101. wurde sie unzureichend angenommen.
  102. 10
  103. bb) Der Senat hält - wofür er wiederum auf die Parallelentscheidung verweist - ferner nicht daran fest, dass die erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen Fällen
  104. grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu gewähren.
  105. - 7 -
  106. 11
  107. d) Indem das Beschwerdegericht in die Berechnungsgrundlage für die
  108. Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters
  109. den (nach dem vertraglichen Ablauf der Pachtzeit bemessenen) Nutzungswert
  110. der von der Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundstücke eingestellt hat, ist
  111. es den vorstehenden Grundsätzen zwar nicht gerecht geworden. Indes wird der
  112. Rechtsbeschwerdeführer dadurch nicht beschwert. Denn in Wirklichkeit stand
  113. ihm für die Bearbeitung der Aussonderungsrechte überhaupt nichts zu.
  114. 12
  115. In Bezug auf die schuldnerfremden Grundstücke hat der Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, er habe sie in Besitz genommen und die
  116. diesbezügliche laufende Korrespondenz geführt. Des Weiteren habe er umfangreich mit den Eigentümern verhandelt. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten, soweit sie hinreichend konkret dargelegt wurden, als "nennenswert" im
  117. Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keinesfalls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch
  118. genommen. Sie waren damit nicht „erheblich“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a
  119. InsVV. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darauf hingewiesen hat, er habe
  120. den Einzug der Mietzinsforderungen sichergestellt, sind damit offensichtlich Ansprüche der Schuldnerin gegen einen Untermieter gemeint. Diese haben mit
  121. der Bearbeitung von Aussonderungsrechten nichts zu tun.
  122. 13
  123. 2. Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes um 10 %, weil der
  124. Rechtsbeschwerdeführer ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gewesen sei, versagt hat. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde im
  125. Ergebnis keinen Erfolg.
  126. - 8 -
  127. 14
  128. a) Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
  129. rechtfertigt keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der
  130. Vergütung des endgültigen Verwalters. Entscheidend ist vielmehr die konkrete
  131. Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch
  132. gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Tätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21
  133. Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli
  134. 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter
  135. im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er deshalb konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem, also überdurchschnittlichem Umfang hat
  136. auseinandersetzen müssen.
  137. 15
  138. b) Das Beschwerdegericht hat eine Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters vermisst, ob und wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht habe.
  139. 16
  140. Insoweit hält die Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig die Frage, welche Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag in dem Vergütungsantrag
  141. zu stellen sind. Sie hält es für überspannt, von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu verlangen, dass er darüber Buch zu führen habe, wie er im einzelnen
  142. von seiner Befugnis Gebrauch gemacht habe.
  143. 17
  144. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht verlangt werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt, dass der Rechts-
  145. - 9 -
  146. beschwerdeführer einen jeden Fall aufzulisten habe, in dem er um seine Zustimmung angegangen worden ist. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls,
  147. die sich einer generalisierenden Festlegung entzieht, welche konkreten Darlegungen in einem Vergütungsfestsetzungsantrag zu verlangen sind.
  148. 18
  149. Ferner rügt die Rechtsbeschwerde insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Beschwerdegericht einschlägigen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein solcher Verfahrensverstoß ist jedoch nicht feststellbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, im
  150. vorliegenden Fall hätten "besonders viele Verfügungen der Schuldnerin
  151. - insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung und Verwaltung von
  152. Immobilien - die Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfordert". Dies durfte
  153. das Beschwerdegericht als zu pauschal ansehen. Konkret angegeben hat der
  154. vorläufige Verwalter nur, er habe für ausreichenden Versicherungsschutz für die
  155. - teils schuldnereigenen, teils angemieteten - Betriebsgrundstücke sowie dafür
  156. gesorgt, dass diese weiter mit Energie beliefert worden seien. Dafür ist er jedoch bereits in der Form entschädigt worden, dass der Wert der betreffenden
  157. Grundstücke - in unterschiedlicher Ausprägung - bei der Berechnungsgrundlage
  158. für seine Vergütung berücksichtigt worden ist.
  159. 19
  160. 3. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag (7,5 %) für
  161. die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Feststellung der
  162. Voraussetzungen von Anfechtungsansprüchen abgelehnt hat, weil dem
  163. Rechtsbeschwerdeführer für diese Tätigkeit bereits eine Entschädigung nach
  164. dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
  165. (ZSEG) gewährt worden sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegründet.
  166. - 10 -
  167. 20
  168. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf
  169. künftige Anfechtungsansprüche erstrecken. Hat er sich um die Feststellung ihrer Voraussetzungen bemüht und haben diese Bemühungen einen erheblichen
  170. Teil seiner Tätigkeit ausgemacht, kann dafür die Gewährung eines Zuschlags in
  171. analoger Anwendung des § 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, Beschl. v.
  172. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich,
  173. falls der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als
  174. Sachverständiger entschädigt worden ist (BGH, aaO). Oft wird erst die (dem
  175. endgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zur Schaffung einer für die Verfahrenseröffnung hinreichenden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse führen. Deshalb hat der Sachverständige, der ermitteln soll, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende
  176. Masse vorhanden ist, zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen.
  177. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Bemühungen um die
  178. Feststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen seien bereits mit der Sachverständigenvergütung abgegolten, wenn in dem Gutachten auch von Anfechtungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter
  179. über die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfechtungsmöglichkeiten abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben,
  180. um sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der
  181. Grundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt
  182. sich grundsätzlich die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
  183. von Zeugen und Sachverständigen auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er
  184. jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren (vgl. MünchKommInsO/Haarmeyer, § 22 Rn. 35, 144; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 7), oder
  185. - 11 -
  186. hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen
  187. Insolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist, so ist ihm
  188. dies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren.
  189. 21
  190. Eine solche zusätzliche Tätigkeit hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht
  191. dargelegt. Er hat in seiner Eigenschaft als Sachverständiger in seinem Gutachten ausführlich zu Anfechtungsmöglichkeiten Stellung genommen. Dass er mit
  192. dem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließlichen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden. Auch aus dem Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der
  193. Rechtsbeschwerdeführer als Sachverständiger nicht den Aufwand zur Feststellung der Voraussetzungen möglicher Anfechtungsansprüche abgerechnet hat.
  194. 22
  195. Die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des
  196. Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Senatsentscheidung vom 29. April 2004, der hinreichend
  197. deutlich machte, dass das Beschwerdegericht die Bemühungen um die Feststellung von Anfechtungstatbeständen bereits als abgegolten ansah, mag der
  198. Rechtsbeschwerdeführer nicht mehr ausreichend Zeit gehabt haben, darauf zu
  199. reagieren. Das rechtliche Gehör wäre jedoch nur verletzt, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in einer Weise hätte reagieren können, dass die Beschwerdeentscheidung anders hätte ausfallen müssen. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde
  200. nicht auf. Der Vortrag, man hätte "klargestellt", dass sich der Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 nicht auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Prüfung von (künftigen) Anfechtungsansprüchen erstreckt habe, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass diese Tä-
  201. - 12 -
  202. tigkeit im Antrag vom 20. Februar 2004 abgerechnet worden sei, reicht nicht
  203. aus. Die erforderliche Klärung hätte nur der Vortrag von auf die konkrete Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bezogenen, im Lichte der vorstehenden
  204. Ausführungen rechtserheblichen Tatsachen bringen können. Solche Tatsachen
  205. erwähnt die Rechtsbeschwerde nicht.
  206. Fischer
  207. Ganter
  208. Kayser
  209. Vorinstanzen:
  210. AG Hof, Entscheidung vom 23.02.2004 - IN 178/03 LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 40/04 -
  211. Raebel
  212. Cierniak