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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom
- IX ZB 245/05
- 26. Oktober 2006
- in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Detlev Fischer
- am 26. Oktober 2006
- beschlossen:
- Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
- 25.230,11 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach
- dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die
- Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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- 2
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- Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt
- den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätzlich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat
- jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der
- freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen
- Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleistungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung
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- - 3 -
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- der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthaltigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers abhängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883
- Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.
- Dr. Gero Fischer
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- Raebel
- Lohmann
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- Vill
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -
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