|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 194/04
- vom
- 13. Juli 2006
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
- Fischer
- am 13. Juli 2006
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer
- des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten der
- Schuldnerin als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 10.000 Euro.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Sicherungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt,
- die das Landgericht zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
- 17. August 2005 hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechts-
-
- - 3 -
-
- beschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung
- angeschlossen.
-
- II.
- 2
-
- Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 2
- ZPO nicht gegeben sind.
-
- 3
-
- 1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt
- zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden
- ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz beiderseitiger Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, § 91a Rn. 32; zur
- einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004
- - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
- ist in diesem Fall kein Raum.
-
- 4
-
- 2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 InsO, § 574
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur
- zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
- des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begründung der Rechtsbeschwerde vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere
- liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von
- Gläubigeranträgen ergangenen Beschlüssen des Senats vom 5. Februar 2004
-
- - 4 -
-
- (IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und 8. Dezember 2005 (IX ZB 38/05, ZIP 2006,
- 141) vor.
- 5
-
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
- sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
-
- Dr. Gero Fischer
-
- Dr. Ganter
- Dr. Kayser
-
- Raebel
- Dr. Detlev Fischer
-
- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 12.03.2004 - 75 IN 486/03 LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2004 - 19 T 89/04 -
-
|