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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 154/11
  4. vom
  5. 19. Januar 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  10. am 19. Januar 2012
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Köln vom 15. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
  14. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  15. 2.082,26 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
  19. Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die
  20. Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  21. Verfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht verletzt.
  22. 2
  23. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu
  24. sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der von ihr vorgelegte
  25. Schriftsatz vom 25. März 2011 war nicht geeignet, das Unvermögen, die nach
  26. - 3 -
  27. ihrer Darstellung an diesem Tag gefertigte Berufungsbegründung rechtzeitig
  28. dem Gericht zuzuleiten, glaubhaft zu machen, weil er keine exakten Angaben
  29. zum Zeitpunkt und Ort des Auftretens der plötzlichen Erkrankung, deren Verlauf
  30. und deren Dauer erkennen lässt. Ob die Beklagte schon auf dem Weg war, den
  31. Schriftsatz in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen, ob sie sich
  32. noch in ihrer Praxis aufgehalten hat, oder wo sie sich sonst befunden hat, ist
  33. nicht zu erkennen. Die zeitlichen Angaben sind nicht präzise genug, um von
  34. einer krankheitsbedingten Verhinderung der Beklagten, das Telefax noch am
  35. Tag des Fristablaufs abzusenden, auszugehen.
  36. 3
  37. Hieran ändert auch das rückwirkend erstellte ärztliche Attest vom
  38. 25. März 2011 nichts, das der Beklagten für den 28. Februar 2011 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Beklagte war nach ihrer eigenen Darstellung an diesem Tag in der Lage, die Berufungsbegründung zu fertigen. Arbeitsunfähigkeit
  39. kann also nur für einen begrenzten Zeitraum vorgelegen haben. Wann dieser
  40. Zeitraum begonnen hat und wann er beendet war, ist der ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen. Diese ist daher unergiebig.
  41. Kayser
  42. Raebel
  43. Grupp
  44. Pape
  45. Möhring
  46. Vorinstanzen:
  47. AG Köln, Entscheidung vom 04.11.2010 - 127 C 607/08 LG Köln, Entscheidung vom 15.04.2011 - 6 S 300/10 -