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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 138/08
- vom
- 23. April 2009
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
- am 23. April 2009
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
- des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der
- Gläubiger als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 1.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2
- InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine
- Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des
- Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
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- 1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143;
- BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6),
- liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
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- wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen
- einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme,
- ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.
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- Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer
- Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis
- 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84
- GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter
- § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKommInsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.
- § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung
- 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg
- ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird
- auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.
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- 2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der
- Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung
- der Sache ohne Bedeutung.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
- abgesehen.
- Ganter
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- Raebel
- Fischer
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- Vill
- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -
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