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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZB 138/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 20. Dezember 2001
  6. in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
  10. am 20. Dezember 2001
  11. beschlossen:
  12. Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den
  13. Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  14. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM
  15. festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine
  18. Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
  19. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen
  20. Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß
  21. die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der
  22. Gläubigerin
  23. nicht
  24. gehört
  25. worden
  26. ist.
  27. Denn
  28. mit
  29. der
  30. Gegenvorstel-
  31. lung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in
  32. - 3 -
  33. tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Im übrigen ist der Gehörverstoß durch die sachliche Entscheidung des
  34. Oberlandesgerichts über die Gegenvorstellung geheilt.
  35. Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf
  36. Willkür.
  37. Kreft
  38. Kirchhof
  39. Fi-
  40. scher
  41. Ganter
  42. Kayser