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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 133/06
  4. vom
  5. 9. November 2006
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. -2–
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. Am 9. November 2006
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten
  14. des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  15. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
  16. Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde
  20. ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht
  21. durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
  22. worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
  23. 2
  24. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
  25. Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
  26. Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre unzulässig,
  27. weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  28. - 3 -
  29. Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  30. Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtsfehlerfrei gemäß § 298 Abs. 1 InsO versagt. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Treuhänder sind ersichtlich nicht gegeben. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind insoweit nicht aufgeworfen.
  31. 3
  32. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die
  33. Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
  34. Fischer
  35. Raebel
  36. Cierniak
  37. Kayser
  38. Lohmann
  39. Vorinstanzen:
  40. AG Osterode, Entscheidung vom 13.03.2006 - 8 IK 9/00 LG Göttingen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 10 T 27/06 -