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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 112/07
  4. vom
  5. 21. Februar 2008
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr.
  10. Fischer
  11. und
  12. die
  13. Richter
  14. Dr.
  15. Ganter,
  16. Raebel,
  17. Dr.
  18. Kayser
  19. und
  20. Prof. Dr. Gehrlein
  21. am 21. Februar 2008
  22. beschlossen:
  23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
  24. des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf
  25. Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
  26. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  27. 300 € festgesetzt.
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter
  32. und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über
  33. 1 Mio. € übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei.
  34. Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.
  35. - 3 -
  36. Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weite-
  37. 2
  38. ren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss
  39. vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben
  40. vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner
  41. ihr am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. € zur Verfügung
  42. gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der Bürgschaftsforderung erkläre
  43. sie die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni
  44. 2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung
  45. der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April
  46. 2007.
  47. II.
  48. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,
  49. 3
  50. 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der
  51. Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden
  52. kann.
  53. 4
  54. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
  55. BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgewährung von
  56. einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu
  57. - 4 -
  58. machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
  59. praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB
  60. 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen, deren
  61. Anordnung Gegenstand der Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 23. April
  62. 2007 und 26. April 2007 sowie der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des
  63. Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem
  64. Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das
  65. Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen ist
  66. wegen der eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen.
  67. 5
  68. Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt
  69. - wie hier - ein Fall prozessualer Überholung vor, kann es nicht aus der im
  70. - 5 -
  71. Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer für den Rechtsbeschwerdeführer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. § 4 InsO, § 99
  72. Abs. 1 ZPO).
  73. Fischer
  74. Ganter
  75. Kayser
  76. Raebel
  77. Gehrlein
  78. Vorinstanzen:
  79. AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 23.04.2007 - 32 IN 174/06 LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 210/07 -