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14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 109/05
  4. vom
  5. 6. April 2006
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsVV § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 19
  14. a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden
  15. ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung
  16. der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003
  17. eröffnet worden ist.
  18. b) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach
  19. seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
  20. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05 - LG Lübeck
  21. AG Reinbek
  22. -2-
  23. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  24. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  25. am 6. April 2006
  26. beschlossen:
  27. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
  28. des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2005 wird auf Kosten des
  29. vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
  30. Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens
  31. wird auf 341,55 € festgesetzt.
  32. Gründe:
  33. I.
  34. 1
  35. Am 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorläufigen
  36. Verwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners
  37. bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe
  38. von 618,34 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte
  39. er die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelvergütung des
  40. endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % kürzte.
  41. - 3 -
  42. 2
  43. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 981,50 €, die Auslagen auf
  44. 147,23 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 €.
  45. Die Auslagenpauschale hat es mit 15 % aus der festgesetzten Vergütung berechnet.
  46. 3
  47. Die sofortige Beschwerde, mit der der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Antrag hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
  48. II.
  49. 4
  50. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1
  51. Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Sie ist jedoch im
  52. Ergebnis unbegründet.
  53. 5
  54. 1. Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung des Pauschsatzes für
  55. die Auslagen auf die gesetzliche Vergütung abgestellt und damit § 8 Abs. 3
  56. InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung zugrunde gelegt.
  57. 6
  58. Gemäß der Übergangsregelung in § 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom
  59. 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ist jedoch nur auf Insolvenzverfahren, die vor
  60. dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Verordnung in der bis 6. Oktober 2004
  61. geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  62. 7
  63. Der Rechtsbeschwerdeführer ist zwar bereits am 12. Dezember 2003
  64. und damit vor dem Stichtag 1. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter
  65. - 4 -
  66. bestellt worden. Die Übergangsregelung stellt jedoch allgemein und damit auch
  67. für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf ab, ob das Insolvenzverfahren selbst vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde. Die Begründung
  68. der Änderungsverordnung (abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO Bd. 3 Anh. III
  69. zur InsVV) nimmt zwar insoweit lediglich auf die Rechtsprechung des Senats
  70. zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders Bezug. Der
  71. Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass die Übergangsregelung auch für die sonstigen Änderungen der Verordnung gilt.
  72. 8
  73. § 19 InsVV spricht zwar nur von Insolvenzverfahren, nicht auch von Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Änderungsverordnung regelt jedoch, insbesondere in Art. 1 Nr. 4 (§ 11 InsVV), auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu. Es kann nicht angenommen werden, dass für das Insolvenzeröffnungsverfahren bis zum 6. Oktober 2004 die vorherige Fassung der
  74. Verordnung anwendbar bleiben sollte, zumal auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelungen über die Mindestvergütung anwendbar sind, deren frühere Fassung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ab 1. Januar
  75. 2004 verfassungswidrig war (BGHZ 157, 282; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004
  76. - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005,
  77. 447). Würde das Insolvenzeröffnungsverfahren in die Regelung des § 19 InsVV
  78. n.F. nicht einbezogen, würden die ab dem 1. Januar 2004 bis 6. Oktober 2004
  79. tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter der Altfassung der Mindestvergütung
  80. nach §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV a.F. unterfallen, was offenkundig nicht beabsichtigt
  81. ist (im Ergebnis ebenso Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 35; § 19
  82. InsVV Rn. 1).
  83. 9
  84. Dem steht nicht entgegen, dass § 19 InsVV bei dieser Auslegung keine
  85. ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass es nicht zu einer Eröffnung
  86. - 5 -
  87. des Insolvenzverfahrens kommt. Hier ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem
  88. bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen eröffnet worden wäre; dies ist der
  89. Zeitpunkt der Abweisung des Eröffnungsantrags oder der sonstigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens.
  90. 10
  91. 2. Die von Amtsgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Berechnung des Auslagenpauschbetrages hat im vorliegenden Fall gleichwohl zum
  92. richtigen Ergebnis geführt. Die festgesetzte Vergütung entsprach der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in Höhe von 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
  93. 11
  94. Die Frage, wie die Auslagenpauschale für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach der Neuregelung des § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu berechnen ist, ist allerdings streitig. Nach einer Meinung berechnen sich die 15 %
  95. aus der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV (Blersch ZIP 2004,
  96. 2311, 2316; Haarmeyer InsBüro 2004, 322, 325). Nach anderer Auffassung ist
  97. der Pauschbetrag aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV zu bestimmen
  98. (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 11 InsVV Rn. 45).
  99. 12
  100. Die zuerst genannte Auffassung ist zutreffend.
  101. 13
  102. a) Nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. kann der (endgültige) Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im
  103. ersten Jahr 15 v.H., danach 10 v.H. der Regelvergütung, höchstens jedoch
  104. 250 € je angefangener Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt.
  105. Der Pauschsatz darf 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Regelvergütung ist die nach §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung. Zu- und
  106. Abschläge gemäß § 3 InsVV bleiben bei der Festsetzung des Pauschsatzes
  107. - 6 -
  108. außer Betracht. Ziel der Änderung der Verordnung war es, dass nicht die im
  109. Einzelfall festgesetzte Vergütung maßgebend sein soll, sondern die Regelvergütung (amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO).
  110. 14
  111. b) Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß
  112. § 10 InsVV die Vorschriften des ersten Abschnitts und damit auch § 8 Abs. 3
  113. InsVV entsprechend, soweit nicht in § 11 InsVV etwas anderes bestimmt ist.
  114. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in
  115. der Regel 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Diese Regelung nimmt
  116. Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht, wonach ein
  117. Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV beim
  118. vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz anzusehen war (BGH, Beschl.
  119. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 17. Juli 2003 - IX ZB
  120. 10/03, ZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557;
  121. vgl. auch amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, aaO).
  122. 15
  123. Wie bereits der mit § 2 Abs. 1 InsVV übereinstimmende Wortlaut der
  124. Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zeigt, wird dort für den vorläufigen
  125. Insolvenzverwalter die Regelvergütung festgelegt, auf die auch § 8 Abs. 3
  126. InsVV n.F. nunmehr Bezug nimmt.
  127. 16
  128. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, mit der Regelvergütung sei in
  129. § 8 Abs. 3 InsVV n.F. nur die Regelvergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 InsVV
  130. gemeint, findet im Wortlaut der Neufassung keine Stütze. Vor allem aber wird
  131. nur die Anknüpfung auch an § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV dem Sinn und Zweck der
  132. Neuregelung der Auslagenpauschalierung gerecht.
  133. - 7 -
  134. 17
  135. § 8 Abs. 3 InsVV kann seinen Zweck, den Verwaltungsaufwand bei einer
  136. Einzelabrechnung von Auslagen zu vermeiden, allerdings nur gerecht werden,
  137. wenn die Auslagenpauschale im Regelfall die anfallenden Auslagen zumindest
  138. im Wesentlichen abdeckt und damit die Einzelabrechnung überflüssig macht
  139. (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Andererseits hat die Auslagenpauschale nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung
  140. des Verwalters zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO S. 1717; v.
  141. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, z.V.b.) oder diesem die Möglichkeit zu verschaffen, "Zusatzvergütungen" in nicht unerheblicher Höhe zu realisieren (vgl.
  142. Haarmeyer, InsBüro 2004, 322, 324).
  143. 18
  144. (1) Die Rechtsbeschwerde meint, die Berechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  145. führe dazu, dass die Auslagenpauschale unzureichend sei. Es liege in der Natur
  146. der Sache, dass in diesem Verfahrensabschnitt besonders hohe Auslagen anfielen. Dem sei nach altem Recht dadurch Rechnung getragen worden, dass
  147. die Auslagenpauschale auch aus den Zuschlägen auf die Vergütung berechnet
  148. worden sei. Andererseits bestehe bei einer Berechnung auf der Grundlage der
  149. Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV keine Gefahr überhöhter Pauschbeträge, weil ein Höchstbetrag von 250 € je Monat festgelegt und das Eröffnungsverfahren im Normalfall nach wenigen Monaten abgeschlossen sei. Selbst bei
  150. einem lang andauernden Eröffnungsverfahren sei ein übermäßiges Anwachsen
  151. der Auslagenpauschale nicht zu befürchten, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV n.F.
  152. eine weitere Deckelung enthalte.
  153. 19
  154. (2) Diese Argumente greifen nicht durch.
  155. - 8 -
  156. 20
  157. Es mag sein, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Auslagen anfallen. Dabei muss aber zweierlei berücksichtigt
  158. werden. Zum einen wird, wie auch im vorliegenden Fall, der vorläufige Insolvenzverwalter häufig gleichzeitig oder vorab vom Gericht zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Insoweit erhält
  159. er Entschädigung und Auslagenerstattung nach dem Justizvergütungs- und
  160. Entschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 InsVV). Für diese Tätigkeit und die damit
  161. verbundenen Auslagen kommt damit eine weitere Vergütung für eine Tätigkeit
  162. als vorläufiger Insolvenzverwalter und eine entsprechende Auslagenerstattung
  163. von vorneherein nicht in Betracht, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter hat zusätzliche Tätigkeiten erbracht und Auslagen aufgewendet (BGH,
  164. Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445; v. 14. Dezember
  165. 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145).
  166. 21
  167. Zum anderen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters häufig nach wenigen Monaten abgeschlossen. Der Auslagenpauschbetrag fällt jedoch jährlich nur einmal an. Dauert die vorläufige Verwaltung weniger lang, ist die Pauschale nicht entsprechend
  168. zu kürzen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608; v.
  169. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Damit ist der monatlich zur
  170. Verfügung stehende Auslagenpauschbetrag für den vorläufigen Insolvenzverwalter, bezogen auf die in der Regel kurze Dauer seiner Amtstätigkeit, weitaus
  171. höher als 25 % des monatlich zur Verfügung stehenden Pauschbetrages bei
  172. einer endgültigen Insolvenzverwaltung. Bei einer Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens von drei Monaten entspricht die Auslagenpauschale derjenigen
  173. des Insolvenzverwalters für die gleiche Zeit. Würde die Auslagenpauschale
  174. nach der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV berechnet, läge sie gewöhnlich
  175. - 9 -
  176. bei 60 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies ist für
  177. einen Pauschbetrag unrealistisch hoch.
  178. 22
  179. Nach §§ 8, 11 InsVV a.F. war die Auslagenpauschale nach der tatsächlich festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bemessen.
  180. Damit wurden zwar auch Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Dies setzte aber einen über das Normalverfahren
  181. hinausgehenden Aufwand voraus, betraf den Normalfall also gerade nicht. Umgekehrt konnte die Regelvergütung auch durch Abschläge gemäß § 3 Abs. 2
  182. InsVV gemindert werden, was auch die Auslagenpauschbeträge reduzierte.
  183. Letzteres ist nach neuem Recht nicht mehr der Fall. Im Normalverfahren hat
  184. sich durch die Neuregelung nichts geändert, wenn auf die Regelvergütung des
  185. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgestellt wird. Es spricht nichts dafür, dass die Auslagenpauschale unterhalb der monatlichen Höchstgrenze von 250 € vervierfacht
  186. werden sollte, obwohl eine Reduzierung der als unangemessen hoch angesehenen bisherigen Auslagenpauschalen beabsichtigt war (amtliche Begründung
  187. zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO).
  188. 23
  189. (3) Die in der Literatur (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO) vertretene Ansicht, die konkreten einzelnen Auslagen (Porto etc.) seien für den vorläufigen
  190. Insolvenzverwalter ebenso hoch wie für den endgültigen Insolvenzverwalter,
  191. berücksichtigt nicht die unterschiedliche Dauer der Tätigkeit sowie die Gesamthöhe der Auslagen und der Pauschale. Sie verkennt zudem, dass die Regelvergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter in der Verordnung unterschiedlich hoch festgesetzt ist.
  192. - 10 -
  193. 24
  194. (4) Amtsgericht und Beschwerdegericht haben im Ergebnis die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. der Berechnung der Auslagenpauschale zugrunde gelegt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.
  195. Fischer
  196. Raebel
  197. Cierniak
  198. Vorinstanzen:
  199. AG Reinbek , Entscheidung vom 24.01.2005 - 8 IN 434/03 LG Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2005 - 7 T 88/05 -
  200. Vill
  201. Lohmann