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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 28/15
- vom
- 4. Februar 2016
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
- Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit
- Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten,
- liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.
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- BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 28/15 - OLG Brandenburg
- LG Cottbus
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- ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZA28.15.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Schoppmeyer
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- am 4. Februar 2016
- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
- Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- I.
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- Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U.
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- S.
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- (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
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- Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Beklagten
- ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als
- Käuferin mit Dr. G.
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- als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen
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- Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand
- nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G.
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- unter Ausschluss von § 181 BGB
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- erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem
- Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.
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- 3
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- Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf
- Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in
- den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
- Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
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- II.
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1
- InsO).
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- 1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem
- Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine
- Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so
- erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt
- dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der
- dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende
- den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen,
- ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04,
- BGHZ 174, 228 Rn. 19).
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- 6
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- 2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.
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- a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer
- Dr. G.
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- an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G.
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- , der auf-
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- grund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde,
- das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage
- gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die
- Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat,
- liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009
- - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).
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- b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat
- die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an
- dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte
- zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ
- 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195,
- 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/
- Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich,
- BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war
- indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht
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- der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G.
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- fungierte, nicht
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- den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Lohmann
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- Vill
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- Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- LG Cottbus, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4 O 191/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 U 128/14 -
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