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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 28/15
  4. vom
  5. 4. Februar 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
  14. Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit
  15. Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten,
  16. liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.
  17. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 28/15 - OLG Brandenburg
  18. LG Cottbus
  19. ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZA28.15.0
  20. - 2 -
  21. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  22. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
  23. den Richter Dr. Schoppmeyer
  24. am 4. Februar 2016
  25. beschlossen:
  26. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  27. zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
  28. Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. September 2015 wird abgelehnt.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. 1
  32. Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U.
  33. S.
  34. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
  35. 2
  36. Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 € zur Verfügung, um für die Beklagten
  37. ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als
  38. Käuferin mit Dr. G.
  39. als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen
  40. Preis von 283.000 €. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand
  41. nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G.
  42. unter Ausschluss von § 181 BGB
  43. - 3 -
  44. erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem
  45. Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.
  46. 3
  47. Der Kläger nimmt die Beklagten gemäß § 134 InsO insbesondere auf
  48. Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in
  49. den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
  50. Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
  51. II.
  52. 4
  53. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil
  54. die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1
  55. InsO).
  56. 5
  57. 1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem
  58. Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine
  59. Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so
  60. erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt
  61. dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der
  62. dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende
  63. den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen,
  64. ist insoweit unerheblich (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04,
  65. BGHZ 174, 228 Rn. 19).
  66. - 4 -
  67. 6
  68. 2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.
  69. 7
  70. a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer
  71. Dr. G.
  72. an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G.
  73. , der auf-
  74. grund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde,
  75. das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage
  76. gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die
  77. Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat,
  78. liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 2. April 2009
  79. - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15).
  80. 8
  81. b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat
  82. die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an
  83. dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte
  84. zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urteil vom 30. April 1982 - V ZR 104/81, BGHZ
  85. 83, 395, 399; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195,
  86. 322 Rn. 42; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925 Rn. 36 f; Bamberger/
  87. Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rn. 41 ff; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich,
  88. BGB, 10. Aufl., § 925 Rn. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war
  89. indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht
  90. - 5 -
  91. der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G.
  92. fungierte, nicht
  93. den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.
  94. Kayser
  95. Gehrlein
  96. Lohmann
  97. Vill
  98. Schoppmeyer
  99. Vorinstanzen:
  100. LG Cottbus, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4 O 191/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2015 - 7 U 128/14 -