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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 17/18
- vom
- 3. Januar 2019
- in dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2019:030119BIXZA17.18.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
- die Richterin Möhring
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- am 3. Januar 2019
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2018 wird
- abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
- Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
- Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn
- sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft
- ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem
- Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM
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- - 3 -
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- 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
- BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und
- verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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- Kayser
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- Lohmann
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2018 - 3 O 161/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2018 - I-28 W 30/18 -
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