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949 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 268/01
  4. vom
  5. 17. März 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  8. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
  9. am 17. März 2005
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
  12. des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. September
  13. 2001 wird nicht angenommen.
  14. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  15. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 €
  16. (= 600.000 DM) festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks
  19. angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
  20. (§ 554b ZPO a.F.).
  21. Fischer
  22. Ganter
  23. Kayser
  24. Raebel
  25. Cierniak
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