|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 268/01
- vom
- 17. März 2005
- in dem Rechtsstreit
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
-
- am 17. März 2005
- beschlossen:
-
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
- des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. September
- 2001 wird nicht angenommen.
-
- Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
-
- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 €
- (= 600.000 DM) festgesetzt.
-
- Gründe:
-
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks
- angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil verfahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
- (§ 554b ZPO a.F.).
-
- Fischer
-
- Ganter
-
- Kayser
-
- Raebel
-
- Cierniak
-
- - 3 -
-
|