|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 98/05
- vom
- 18. Januar 2006
- in dem Rechtsstreit
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
- Dr. Franke
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
- Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. März 2005 wird
- zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
- des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die
- Gehörsrüge hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Das
- Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Klägers in den
- beiden Tatsacheninstanzen zu den Asthmabeschwerden
- berücksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine
- Berufsunfähigkeit bezüglich der vom Kläger zuletzt ausgeübten
- Tätigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu
- beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer
- weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
- abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 57639,32 €
-
- Terno
-
- Dr. Schlichting
- Felsch
-
- Wendt
- Dr. Franke
-
- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2001 - 332 O 369/00 OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 189/01 -
-
|