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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 41/09
- vom
- 12. Mai 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
- die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
- 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder
- grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
- gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) hat der
- Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren
- Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO
- abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 55.994,25 €
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- Terno
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- Dr. Kessal-Wulf
- Dr. Karczewski
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- Harsdorf-Gebhardt
- Lehmann
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2009 - 8 U 74/04 -
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