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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 503/14
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- Verkündet am:
- 22. April 2015
- Schick
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
-
- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
- 27. März 2015
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
- 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur
- neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
- Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis
- 50.000 € festgesetzt.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
- begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
- Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
- Lebensversicherung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
- 1. August 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in
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- der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)
- abgeschlossen. Im Juli 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Februar
- 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
- und vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB.
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- Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 56.593,90 €).
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- Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
- zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
- die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs
- weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht
- ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei
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- aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
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- II. Die Revision ist begründet.
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- 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.
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- a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
- schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
- Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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- aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht
- ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf die im Versich erungsantrag enthaltene Belehrung greift schon deshalb nicht durch, weil
- diese Belehrung - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen
- hat - nicht maßgeblich ist (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR
- 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b).
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- Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
- zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
- Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf
- der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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- Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
- Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
- 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
- BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
- Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t
- werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
- zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
- wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
- die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).
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- bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren
- Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
- Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
- vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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- b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
- ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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- 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
- Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
- Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-
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- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
- kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
- bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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- Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
- geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.09.2012 - 10 O 70/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2013 - 7 U 256/12 -
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