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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 334/14
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- Verkündet am:
- 7. Januar 2015
- Heinekamp
- Amtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
-
- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller im schriftl ichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
- 17. Dezember 2014
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- für Recht erkannt:
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- Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des
- 20. Zivilsenats
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- des
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- Oberlandesgerichts
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- Köln
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- vom
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- 3. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit
- sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.
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- Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
- des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Der Streitwert wird auf 2.737,56 € festgesetzt.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- 1
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- Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k-
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- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
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- Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
- 1. Oktober 1997 abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN bei Antragstellung nicht sämtliche relevanten
- Vertragsunterlagen, insbesondere nicht die Verbraucherinformation, und
- wurde auch nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. in der
- bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) belehrt. Im Juli 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte
- den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 31. März 2010 erklärte d. VN
- schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
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- Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts (insgesamt 2.737,56 €).
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- Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
- zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
- die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht
- über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a
- Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zu.
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- II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend
- gemachten Schadensersatzanspruchs unzulässig.
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- Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch
- nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum
- Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus
- dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der
- diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtl icher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung
- maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai
- 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Die gegen die Nichtzulassung der
- Revision eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom
- 26. Juni 2013 zurückgewiesen.
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- III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
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- 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nac h
- aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
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- a) Der nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts
- zwischen den Parteien im Wege des sogenannten Policenmodells gemäß
- § 5a
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- VVG
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- a.F.
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- geschlossene
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- Versicherungsvertrag
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- schafft
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- keinen
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- Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d.
- VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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- aa) Wie das Berufungsgericht ebenfalls mit bindender Wirkung
- festgestellt hat, belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S.
- von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen
- solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das W iderspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
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- Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre sfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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- Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
- Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
- 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
- BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
- Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
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- werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
- Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
- zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
- wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
- die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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- bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren
- Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
- Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
- vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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- b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
- ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
- Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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- 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
- Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
- Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
- kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
- bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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- Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
- Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
- geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Lehmann
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- Dr. Karczewski
-
- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 9 O 585/10 OLG Köln, Entscheidung vom 03.02.2012 - 20 U 140/11 -
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