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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 302/04
  4. vom
  5. 21. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
  9. Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  10. am 21. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
  13. dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  14. Beschwerdewert: 46.220 €
  15. Gründe:
  16. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
  17. nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  18. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
  19. Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss
  20. des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der
  21. Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-
  22. -3-
  23. tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den
  24. Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße
  25. gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche
  26. Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts,
  27. der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N.
  28. ,
  29. der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr
  30. aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei
  31. und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen
  32. Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR
  33. 301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom
  34. Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch
  35. -4-
  36. zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte
  37. er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
  38. Terno
  39. Seiffert
  40. Dr. Kessal-Wulf
  41. Wendt
  42. Felsch