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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 302/04
- vom
- 21. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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- am 21. September 2005
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Beschwerdewert: 46.220 €
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- Gründe:
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- Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
- nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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- Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss
- des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der
- Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-
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- tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den
- Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße
- gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche
- Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts,
- der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N.
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- ,
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- der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr
- aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei
- und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen
- Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR
- 301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom
- Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch
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- zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte
- er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
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- Terno
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- Seiffert
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
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- Felsch
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