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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 293/07
  4. vom
  5. 4. August 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008
  9. durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
  10. Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
  11. beschlossen:
  12. Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert
  13. in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008
  14. auf
  15. bis 410.000 €
  16. festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1
  20. Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung,
  21. weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abrufbar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom
  22. 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nominalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.
  23. 2
  24. Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
  25. des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe-
  26. -3-
  27. schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach
  28. Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008
  29. unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigentumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis
  30. 410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfandobjekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite entsprechend herabzusetzen.
  31. Terno
  32. Seiffert
  33. Dr. Kessal-Wulf
  34. Wendt
  35. Felsch
  36. Vorinstanzen:
  37. LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -