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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 293/07
- vom
- 4. August 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. August 2008
- durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
- Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
- beschlossen:
- Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert
- in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2008
- auf
- bis 410.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1
- Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung,
- weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - IV ZR 99/07 - bei juris abrufbar Tz. 6). Der Senat hat dem entsprechend in seinem Beschluss vom
- 4. Juni 2008 den Wert auf 1.124.842,14 € festgesetzt, was dem Nominalbetrag der streitbefangenen Gesamtgrundschuld entspricht.
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- Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
- des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Senatsbe-
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- schluss aaO Tz. 7). Davon ist hier auszugehen. Der Kläger hat nach
- Erlass des Senatsbeschlusses in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2008
- unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesamtgrundschuld auf Eigentumswohnungen lastet, deren Verkehrswert zusammen mit höchstens bis
- 410.000 € anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert des Pfandobjekts abzustellen; der Streitwert war - nach Anhörung der Gegenseite entsprechend herabzusetzen.
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
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