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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 288/05
- vom
- 28. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
- Dr. Franke
- am 28. Mai 2008
- gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
- 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- 24. November 2005 wird zurückgewiesen. Damit verliert
- die Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 554
- Abs. 4 ZPO).
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Streitwert: 5.849,42 €
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- Gründe:
- 1
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- Die
- Revision
- war
- zurückzuweisen,
- weil
- die
- Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen
- sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a
- Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat
- Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar
- 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
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- Terno
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- Dr. Schlichting
- Felsch
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- Seiffert
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2004 - 6 O 669/03 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 262/04 -
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