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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 266/14
  4. vom
  5. 9. März 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
  12. am 9. März 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
  15. 21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als
  19. übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger
  20. seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des
  21. Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
  22. 2
  23. 1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.
  24. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen
  25. hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
  26. 3
  27. 2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den
  28. Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,
  29. -3-
  30. wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist
  31. unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer
  32. - wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
  33. 4
  34. 3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für
  35. durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni
  36. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
  37. Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass
  38. der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art
  39. des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den
  40. Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.
  41. 5
  42. In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Ausl egung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass
  43. § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen V ersicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote,
  44. ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG
  45. Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die
  46. -4-
  47. übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform
  48. (Schröder-Frerkes,
  49. Konfliktbeilegungsmechanismen
  50. in
  51. der
  52. Rechts-
  53. schutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des
  54. Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur RechtsschutzRichtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa,
  55. 1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990,
  56. 81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht,
  57. da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die G ebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
  58. Mayen
  59. Felsch
  60. Dr. Karczewski
  61. Harsdorf-Gebhardt
  62. Dr. Schoppmeyer
  63. Vorinstanzen:
  64. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 11 O 483/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 3/13 -