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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 250/12
- vom
- 16. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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- am 16: Januar 2013
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
- der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En tscheidung
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- des
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- Revisionsgerichts
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- (§ 543 Abs. 2
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- Satz 1
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- ZPO).
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- Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen
- nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist,
- nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt
- ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob
- ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März
- 1981 - IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul,
- BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB-RGRK/
- Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18, § 1593
- Rn. 2, 9; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1,
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- 3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung
- der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit
- die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich
- ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen
- hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß
- § 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens
- durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste,
- dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.
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- Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103
- Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von
- einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 23.578,69 €
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- Mayen
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- Wendt
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Vorinstanzen:
- LG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2011 - 8 O 322/08 OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2012 - 12 U 793/11 -
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