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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 241/17
  4. vom
  5. 4. Juli 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:040718BIVZR241.17.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den
  10. Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
  11. die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  14. Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. August 2017 wird zurückgewiesen.
  15. Soweit der Hauptantrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagten betroffen ist, hat die Rechtss ache mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht diesen A ntrag auch mit der (für sich genommen tragenden) Begrü ndung abgewiesen hat, der Kläger könne die Freistellung
  16. schon mangels Feststellung eines Haftpflichtanspruches
  17. nicht verlangen (vgl. B. I. 2. c des angefochtenen Beschlu sses), weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
  18. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  19. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der Verpflic htung zur Gewährung von Deckungsschutz ist dem Senat eine
  20. Entscheidung über die Zulassung der Revision verwehrt, weil
  21. insoweit keine Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt.
  22. Das Berufungsgericht hat diesen erst im Laufe des Recht sstreits erhobenen Anspruch nicht rechtshängig werden la ssen, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung weder
  23. der entsprechende Schriftsatz zugestellt noch der Antrag in
  24. -3-
  25. mündlicher Verhandlung gestellt wurde, § 261 Abs. 2 ZPO.
  26. Daher ist das Berufungsgericht auch von einem lediglich
  27. "angekündigten" Antrag ausgegangen (s. unter B. I. 2. d des
  28. angefochtenen Beschlusses), über den es nicht entschieden
  29. hat.
  30. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544
  31. Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  32. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  33. Abs. 1 ZPO).
  34. Streitwert: bis 320.000 €
  35. Felsch
  36. Harsdorf-Gebhardt
  37. Dr. Brockmöller
  38. Lehmann
  39. Dr. Bußmann
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2017 - 8 O 160/16 OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 8 U 107/17 -