|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 222/15
- vom
- 18. April 2017
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR222.15.0
-
- -2-
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
-
- am 18. April 2017
-
- beschlossen:
-
- Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
- das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
- auf ihre Kosten zurückzuweisen.
-
- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
-
- eines Monats
-
- Stellung zu nehmen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
- hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
-
- 2
-
- Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
- der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
-
- -3-
-
- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
- 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
- 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
- dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte n Revisionen
- der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie la ssen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt
- der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe
- entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht sfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R evision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a
- ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR
- 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
-
- 3
-
- Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache ke ine Aussicht auf Erfolg.
-
- -4-
-
- 4
-
- II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
-
- Mayen
-
- Felsch
-
- Lehmann
-
- Harsdorf -Gebhardt
-
- Dr. Bußmann
-
- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 -
-
|