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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 221/15
- vom
- 18. April 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR221.15.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 18. April 2017
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
- das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
- auf ihre Kosten zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
- hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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- Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
- der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
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- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
- 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
- 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
- dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt en Revisionen
- der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie la ssen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt
- der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe
- entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht sfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R evision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a
- ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR
- 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
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- Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache ke ine Aussicht auf Erfolg.
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- II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
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- Mayen
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- Felsch
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- Lehmann
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- Harsdorf -Gebhardt
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- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2014 - 6 O 423/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 214/14 -
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