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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 219/04
  4. vom
  5. 14. Juni 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch
  9. und Dr. Franke
  10. am 14. Juni 2006
  11. beschlossen:
  12. Richterin …
  13. ist nicht gehindert am Verfahren
  14. mitzuwirken.
  15. Gründe:
  16. I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-
  17. 1
  18. deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom
  19. Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld
  20. zu erheben.
  21. Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an
  22. 2
  23. der
  24. Entscheidung
  25. in
  26. diesem
  27. Rechtsstreit
  28. berufene
  29. Richterin
  30. hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß
  31. § 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten
  32. Rechtsanwalt
  33. handele es sich um ihren Vater. Er sei
  34. in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig.
  35. -3-
  36. Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-
  37. 3
  38. ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt,
  39. sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechtsanwalt
  40. mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält
  41. die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen
  42. der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem
  43. Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, begründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.
  44. II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person
  45. 4
  46. der Richterin
  47. liegt nicht vor.
  48. 2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der
  49. 5
  50. Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre unparteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen.
  51. Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht
  52. 6
  53. dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
  54. und
  55. damit
  56. nicht
  57. unparteiisch
  58. gegenüber
  59. (Zöller/Vollkommer,
  60. ZPO
  61. 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben
  62. sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer
  63. Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Celle OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist
  64. zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
  65. -4-
  66. als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit
  67. der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Namensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV
  68. 2002, 40, 41; 2005, 234, 235).
  69. Terno
  70. Dr. Schlichting
  71. Felsch
  72. Seiffert
  73. Dr. Franke
  74. Vorinstanzen:
  75. LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -