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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 213/05
  4. vom
  5. 4. November 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
  10. und den Richter Felsch
  11. am 4. November 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des
  14. Klägers zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
  18. 2
  19. Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
  20. von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen
  21. Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz
  22. gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
  23. 3
  24. Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
  25. -3-
  26. Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
  27. Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
  28. den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
  29. zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
  30. der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt
  31. wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
  32. GG zeigt dies aber nicht auf.
  33. Terno
  34. Seiffert
  35. Dr. Kessal-Wulf
  36. Wendt
  37. Felsch
  38. Vorinstanzen:
  39. AG Köln, Entscheidung vom 05.10.2004 - 135 C 706/03 LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2005 - 20 S 54/04 -