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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 162/17
- vom
- 3. Mai 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR162.17.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
- die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
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- am 3. Mai 2018
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
- das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
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- Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergang enen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen
- ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass
- sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k-
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- abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.
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- 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze lnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall ü bertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil
- der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass er bei
- ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen
- Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
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- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
- Dr. Brockmöller
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- Hinweis:
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- Das Revisionsverfahren
- erledigt worden.
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- Lehmann
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- Dr. Bußmann
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- ist
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- durch
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- Revisionsrücknahme
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- Vorinstanzen:
- LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2017 - 18 O 265/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 - 7 U 54/17 -
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