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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 149/03
- vom
- 16. Mai 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
- am 16. Mai 2007
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
- 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Klägerin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis
- genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht
- zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen
- Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der
- Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der
- Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin
- hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhindern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den
- Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die
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- Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000
- war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die
- Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Einwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weiteres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird
- auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -
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