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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 113/10
  4. vom
  5. 12. Oktober 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
  9. die Richterin Dr. Brockmöller
  10. am 12. Oktober 2011
  11. beschlossen:
  12. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen
  13. das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 durch Beschluss
  14. nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
  15. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
  16. eines Monats.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. I. Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch aus einer Leben sversicherung geltend. Die Parteien streiten im Kern um die Frage, ob die
  20. Pfändung der Ansprüche aus der Versicherung durch die Streithelferin
  21. der Beklagten und die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin einen konkludenten W iderruf der Bezugsberechtigung beinhaltet.
  22. -3-
  23. 2
  24. Der Ehemann der Klägerin war Versicherungsnehmer einer bei der
  25. Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit
  26. bis 1. Januar 2008. Das widerrufliche Bezugsrecht hatte er im Jahre
  27. 2004 seinen beiden Kindern A.
  28. und C.
  29. zu gleichen Teilen ein-
  30. geräumt.
  31. 3
  32. Die Streithelferin der Beklagten erwirkte am 29. November 2007
  33. wegen einer Hauptforderung von 179.000 € gegen den Versicherungsnehmer mittels eines hauseigenen Antragsvordrucks einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss, der der Beklagten am 10. Dezember 2007
  34. zugestellt wurde. In einer dem Antrag und dem Beschluss beigefügten
  35. Anlage heißt es unter anderem:
  36. "Gepfändet sind, solange bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist, die Ansprüche und Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin
  37. - auf Auszahlung der Versicherungssumme, …
  38. - auf Widerruf der Bezugsberechtigung oder zur Benennung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle des
  39. bisherigen Bezugsberechtigten,
  40. - auf Kündigung des oder der Versicherungsverträge, …"
  41. 4
  42. Ferner enthält der Beschluss den Satz:
  43. "Gepfändete Beträge sind an den Gläubiger auf folgendes Konto zu überweisen: …"
  44. -4-
  45. 5
  46. In ihrer Drittschuldnererklärung machte die Beklagte keine Angabe
  47. zu bestehenden Bezugsrechten. Die hierfür in ihrem Formular vorges ehenen Kästchen waren nicht angekreuzt. Im April 2008 zahlte sie die
  48. Versicherungsleistung in Höhe von 154.618,10 € an die Streithelferin
  49. aus.
  50. 6
  51. Die Klägerin begehrt aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung
  52. ihrer Kinder zur Geltendmachung der Ansprüche die erneute Auszahlung
  53. an diese.
  54. 7
  55. Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf eine Einschränkung
  56. beim Zinsanspruch stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte
  57. mit ihrer Revision.
  58. 8
  59. II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision nach
  60. § 552a ZPO sind erfüllt, weil das Berufungsgericht in der Sache richtig
  61. entschieden hat, es jedoch auf die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung
  62. es tragend abgestellt und derentwegen es die Revision zugelassen hat,
  63. für die Entscheidung nicht ankommt, so dass eine Grundsatzbedeutung
  64. der Rechtssache i.S. von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zu verneinen ist.
  65. 9
  66. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass allein die Zustellung
  67. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Änderung des widerruflichen Bezugsrechts der Kinder des Versicherungsnehmers nicht
  68. bewirkt habe. Der Beschluss enthalte einen solchen Widerruf nicht. Er
  69. stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, für dessen Auslegung allein der
  70. objektive Beschlussinhalt maßgeblich sei. Auf die besondere Interesse n-
  71. -5-
  72. lage des Erklärenden komme es anders als bei der Auslegung von
  73. rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht an. Eine darüber hinau sgehende rechtsgeschäftliche Erklärung der Streithelferin könne dem B eschluss nicht beigegeben werden. Mit dem Hoheitsakt seien di eser lediglich die Rechte und Möglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag übe rtragen worden. Sie habe mithin in einer gesonderten Willenserklärung
  74. gegenüber der Beklagten deutlich machen müssen, wie sie mit den von
  75. der Pfändung umfassten Nebenrechten wie der Bestimmung des Bezugsrechts verfahren wolle. Das habe sie bis zum Ablaufdatum nicht getan.
  76. 10
  77. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil - wie es
  78. insoweit richtig sieht - die Frage, ob in der Pfändung und Überweisung
  79. der Ansprüche aus einer Lebensversicherung zugleich der Widerruf des
  80. Bezugsrechts eines Dritten enthalten ist oder ob dieser vom Gläubiger
  81. gesondert erklärt werden muss, umstritten ist.
  82. 11
  83. Für die Annahme, dass insoweit schon der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausreichend ist, sprechen sich aus: OLG Köln VersR
  84. 2002, 1544 (für Einziehungsverfügung des Finanzamts), Reiff/Schneider
  85. in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14; Kollhosser in
  86. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 14 [anders noch die Vorauflage]; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 230; wohl auch Heilmann, VersR
  87. 1992, 997, 1000.
  88. 12
  89. Gegenteiliger Auffassung (gesonderte Erklärung erforderlich) sind
  90. außer dem Berufungsgericht: RGZ 127, 269, 271; OLG Dresden OLGR
  91. 2007, 773; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 13 ALB 2008 Rn. 58; Teslau/Prang in van Bühren, Hand-
  92. -6-
  93. buch Versicherungsrecht § 14 Rn. 574; Hasse, VersR 2005, 15, 29;
  94. Brehm in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO
  95. 28. Aufl. § 829 Rn. 33 Stichwort Lebensversicherung; Bohn in Festschrift
  96. Schiedermair 1976, 34, 37; wohl auch Musielak/Becker, ZPO 8. Aufl.
  97. § 829 Rn. 33, 35.
  98. 13
  99. Eine Auslegung im Einzelfall befürworten Schwintowski (in Berliner
  100. Kommentar zum VVG § 166 Rn. 36) und Ortmann (in Schwintowski/
  101. Brömmelmeyer, PK-VVG § 159 Rn. 68).
  102. 14
  103. 3. Diese Frage ist aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich,
  104. weil auch ein etwaiger konkludent erklärter Widerruf jedenfalls nicht
  105. mehr vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden ist, wie sich
  106. aus der Regelung in § 177 VVG a.F. (jetzt § 170 VVG) ergibt.
  107. 15
  108. Nach dieser Vorschrift besteht zugunsten eines namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten, ersatzweise zugunsten des Ehegatt en
  109. und der Kinder des Versicherungsnehmers im Falle der Insolvenz des
  110. Versicherungsnehmers oder der Zwangsvollstreckung in den Versich erungsanspruch ein gesetzliches Eintrittsrecht in den Versicherungsve rtrag. Dieses Recht ist nach § 177 Abs. 3 VVG a.F. innerhalb eines Monats, gerechnet ab Kenntnis von der Pfändung oder der Insolvenzeröf fnung auszuüben.
  111. 16
  112. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in dem Falle, dass das
  113. Eintrittsrecht - wie hier - einem namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten zusteht, dieses Recht nicht dadurch unterlaufen werden kann,
  114. dass die Bezugsberechtigung bereits vor Ablauf der Monatsfrist vom
  115. Gläubiger widerrufen wird. Streitig ist lediglich, ob in diesen Fällen ein
  116. -7-
  117. vorher erklärter Widerruf von vornherein unwirksam ist (so BK -VVG/
  118. Schwintowski, § 177 Rn. 6; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl.
  119. § 177 Rn. 8; Peters in Looschelders/Pohlmann, VVG § 170 Rn. 6) oder
  120. ob er erst mit Ablauf der Frist wirksam wird (so Reiff/Schneider in Prölss/
  121. Martin, VVG 28. Aufl. § 170 Rn. 19; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl.
  122. Bd. V/2 Anm. H 198; Hasse aaO S. 34 f.).
  123. 17
  124. Somit ist, ohne dass dieser Streit entschieden zu werden braucht,
  125. das Bezugsrecht nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalles widerr ufen worden mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung zugunsten der Bezugsberechtigten entstanden ist. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Berechtigten von der Pfändung Kenntnis erlangt haben, womit die Frist für die
  126. Ausübung des Eintrittsrechts zu laufen begann. Der Fristbeginn kann
  127. aber wegen § 829 Abs. 3 ZPO nicht vor der Zustellung an den Drittschuldner liegen. Das war hier der 10. Dezember 2007 und damit weniger als ein Monat vor dem Ablaufdatum der Versicherung.
  128. 18
  129. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Erteilung oder Verweigerung der nach § 177 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Zustimmung ist vorliegend nicht mit gepfändet worden, so dass auch ein vorze itiges Ende der Frist nicht in Betracht kommt.
  130. 19
  131. III. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf dieses Eintrittsrecht der Bezugsberechtigten die A nnahme eines allein durch die Pfändung und Überweisung oder die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner konkludent erklärten W iderrufs der Bezugsberechtigung nicht in Betracht kommt, so dass sich
  132. -8-
  133. die angefochtene Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt als
  134. richtig erweist.
  135. 20
  136. 1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst, der als
  137. staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt der eigenständigen Auslegung
  138. durch den Senat unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001
  139. - IV ZR 47/01, VersR 2002, 334 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 14. Januar
  140. 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268), enthält keine Erklärung des Widerrufs der Bezugsberechtigung.
  141. 21
  142. Bei diesem Widerruf handelt es sich um eine vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer abzugebende empfangsbedürftige
  143. Willenserklärung (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05,
  144. VersR 2007, 784 Rn. 9); sie kann schon deshalb nicht im Pfändungsund Überweisungsbeschluss als einem vom Gericht vorgenommenen
  145. Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nimmt selbst keine Ausübung de rjenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfändet und an den Gläubiger
  146. überweist. Weder gibt es Willenserklärungen für den Gläubiger ab noch
  147. übermittelt es mit seinem Beschluss im Pfändungsantrag enthaltene Wi llenserklärungen des Antragstellers als Bote, sondern es trifft eigenstä ndige Anordnungen. Dabei bezieht sich die im Beschluss enthaltene A nordnung zur Überweisung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto
  148. nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betrifft ihrem Inhalt
  149. nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfasster und
  150. überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluss zugrunde liegende A ntrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederum
  151. ist an das Gericht und nicht an den Versicherer gerichtet.
  152. -9-
  153. 22
  154. Soweit das Oberlandesgericht Köln aaO demgegenüber in einer
  155. Einziehungsverfügung des Finanzamts zugleich dessen konkludent g eäußerte Willenserklärung gesehen hat, die Bezugsberechtigung zu w iderrufen, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das zutrifft. Denn bei der
  156. Einziehungsverfügung des Finanzamts handelt es sich um eine eigene
  157. Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, was auf den ge richtlichen
  158. Pfändungsbeschluss, der lediglich auf einen Antrag des Gläubigers z urückgeht, nicht zutrifft.
  159. 23
  160. Ein anderes Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der R evision nicht aufgrund des Umstands geboten, dass sich der Schutz des
  161. Art. 14 GG auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt (BGH,
  162. Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371
  163. Rn. 11). Durch die Pfändung und Überweisung des Nebenrechts auf Ä nderung der Bezugsberechtigung ist dem Schutzinteresse des Gläubigers
  164. genügt. Ihm wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, sich den Leistung sanspruch zu verschaffen. Der Schutz des Art. 14 GG befreit ihn nicht davon, das sonst noch Notwendige zur Durchsetzung seines Befriedigung srechts zu tun.
  165. 24
  166. Schließlich gebietet auch die Möglichkeit der Arrestpfändung
  167. (§ 930 ZPO) keine andere Betrachtung. Denn es liegt im Wesen des Arrestes, dass es sich hierbei um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme
  168. handelt, die nicht der Befriedigung des Gläubigers dient (BGH, Urteil
  169. vom 17. November 1983 - III ZR 194/82, BGHZ 89, 82, 86); ein auf eine
  170. Arrestpfändung gestützter Überweisungsbeschluss ist nichtig (BGH, U rteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101). Dementsprechend gehen auch das Oberlandesgericht Köln und Heilmann
  171. - 10 -
  172. (jeweils aaO) davon aus, dass eine bloße Arrestpfändung für die A nnahme eines Widerrufs nicht genügt.
  173. 25
  174. 2. Es trifft aber auch nicht zu, dass der Gläubiger zumindest mit
  175. der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den
  176. Drittschuldner stets zugleich schlüssig den Widerruf eines bestehenden
  177. Bezugsrechts erklärt, weil er sich offensichtlich aus der gepfändeten
  178. Forderung befriedigen will.
  179. 26
  180. Der Gläubiger hat bei der Pfändung einer Lebensversicherung
  181. nicht nur die Wahl, ob er den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert
  182. einziehen oder abwarten und später die volle Versicherungssumme ge ltend machen will, sondern es sind jedenfalls auch Fälle denkbar, in d enen der Bezugsberechtigte gegebenenfalls zur Vermeidung einer Künd igung zur Befriedigung des Gläubigers bereit ist (so zutreffend OLG
  183. Dresden aaO).
  184. 27
  185. Vor allem aber ist der sofortige Widerruf der Bezugsberechtigung
  186. deshalb nicht die einzig sinnvolle Maßnahme des Gläubigers, weil er im
  187. Hinblick auf das gesetzliche Eintrittsrecht in den Vertrag - wie dargestellt - ohnehin frühestens einen Monat nach der Pfändung wirksam we rden kann. Diesen Zeitraum kann der Gläubiger nutzen, indem er sich
  188. durch das Verlangen nach einer Drittschuldnererklärung des Ver sicherers gemäß § 840 ZPO - wie auch hier gefordert - zunächst einmal Klarheit darüber verschafft, ob der Versicherer zahlungsbereit ist oder ob
  189. und gegebenenfalls welche Bezugsberechtigungen dem entgegenstehen,
  190. und sich daraufhin mit etwaigen Bezugsberechtigten in Verbindung se tzen, um anschließend zu entscheiden, auf welche Weise er die Ansprüche aus dem Vertrag verwerten will. Es besteht zwar keine Verpflichtung
  191. - 11 -
  192. des Gläubigers, den oder die Bezugsberechtigten von der erfolgten
  193. Pfändung zu informieren, es liegt aber in seinem eigenen Interesse, da
  194. die Frist für das Eintrittsrecht gemäß § 177 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. erst
  195. mit deren Kenntnis von der Pfändung zu laufen beginnt.
  196. 28
  197. All dies entzieht der Annahme einer konkludenten Erklärung des
  198. Widerrufs schon durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den
  199. Boden. Sie kann auch im Streitfall nicht auf die konkreten Umstände des
  200. Einzelfalles, insbesondere das kurz bevorstehende Ablaufdatum des
  201. Vertrages, gestützt werden. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass
  202. eine Widerrufserklärung wegen des Eintrittsrechts der Bezugsberechtigten ohnehin nicht mehr rechtzeitig wirksam werden konnte.
  203. - 12 -
  204. 29
  205. Schließlich spricht der Inhalt des Pfändungsantrages der Streithe lferin noch zusätzlich dafür, dass kein konkludenter Widerruf erklärt war.
  206. Die ebenfalls ausdrücklich beantragte Pfändung des Rechts auf Bene nnung eines anderen Bezugsberechtigten macht gerade nicht zweifelsfrei
  207. deutlich, bestehende Berechtigungen in jedem Falle ersatzlos widerrufen
  208. zu wollen.
  209. Dr. Kessal-Wulf
  210. Wendt
  211. Lehmann
  212. Hinweis:
  213. Das Revisionsverfahren
  214. erledigt worden.
  215. Felsch
  216. Dr. Brockmöller
  217. ist
  218. durch
  219. Revisionsrücknahme
  220. Vorinstanzen:
  221. LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.09.2009 - 3 O 469/08 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 U 183/09 -