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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 102/09
- vom
- 13. April 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
- Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
- am 13. April 2011
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
- vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO).
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- Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach
- § 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die
- Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet
- das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
- Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40,
- 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am
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- 13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des
- Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung
- nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der
- Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf
- der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92)
- zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt
- hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht
- bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes
- verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des
- Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom
- Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim
- Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der
- Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB
- schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder
- ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des
- Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß
- gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für
- nicht durchgreifend erachtet.
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- 4
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- Streitwert: 24.353,11 €
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Harsdorf-Gebhardt
- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 O 411/95 OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 -
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