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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 16/03
- vom
- 7. Mai 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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- am 7. Mai 2003
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
- 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
- 4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
- Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz
- (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses
- Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde
- - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom
- 27. November 2002 - IV AR(VZ) 3/02; BGH, Beschluß vom 17. Oktober
- 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69).
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- Beschwerdewert: 10.871,34
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- Terno
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- DM).
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- Seiffert
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
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- Felsch
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