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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 92/06
  4. vom
  5. 28. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Kläger und Beschwerdeführer,
  8. - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
  9. gegen
  10. 1. …,
  11. 2. …,
  12. Beklagte und Beschwerdegegner,
  13. - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt zu 1:
  14. - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwälte zu 2:
  15. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
  16. Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
  17. Richterin Harsdorf-Gebhardt
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  20. Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  21. München vom 31. Januar 2006 - 5 U 2833/05 - wird, soweit sie
  22. gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, zurückgewiesen.
  23. Die maßgebenden Fragen sind durch die denselben Filmfonds
  24. betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM
  25. 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) beantwortet worden.
  26. Zwar stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den
  27. Grundsätzen der genannten Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht
  28. überein, insbesondere was die Frage der Fehlerhaftigkeit des
  29. Emissionsprospekts
  30. angeht.
  31. Da
  32. der
  33. Kläger
  34. jedoch
  35. seine
  36. Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat und
  37. durch Schadensersatzleistungen der früheren Beklagten zu 3 in
  38. vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den
  39. Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung
  40. des Klägers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Klärung der
  41. allein
  42. für
  43. die
  44. Kostentragungspflicht
  45. entscheidenden
  46. Frage
  47. fortzuführen, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet
  48. gewesen ist.
  49. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
  50. tragen.
  51. Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
  52. Schlick
  53. Wurm
  54. Wöstmann
  55. Dörr
  56. Harsdorf-Gebhardt
  57. Vorinstanzen:
  58. LG München I, Entscheidung vom 31.03.2005 - 4 O 8780/04 OLG München, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 U 2833/05 -