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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 92/06
- vom
- 28. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Kläger und Beschwerdeführer,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
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- gegen
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- 1. …,
- 2. …,
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- Beklagte und Beschwerdegegner,
- - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt zu 1:
- - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwälte zu 2:
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
- Richterin Harsdorf-Gebhardt
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- München vom 31. Januar 2006 - 5 U 2833/05 - wird, soweit sie
- gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, zurückgewiesen.
- Die maßgebenden Fragen sind durch die denselben Filmfonds
- betreffenden Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM
- 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) beantwortet worden.
- Zwar stimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts mit den
- Grundsätzen der genannten Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht
- überein, insbesondere was die Frage der Fehlerhaftigkeit des
- Emissionsprospekts
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- angeht.
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- Da
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- der
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- Kläger
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- jedoch
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- seine
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- Beschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat und
- durch Schadensersatzleistungen der früheren Beklagten zu 3 in
- vollem Umfang klaglos gestellt worden ist, besteht kein Grund, den
- Rechtsstreit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung
- des Klägers in Richtung auf die Beklagte zu 1 nur zur Klärung der
- allein
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- für
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- die
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- Kostentragungspflicht
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- entscheidenden
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- Frage
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- fortzuführen, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet
- gewesen ist.
- Der Kläger hat die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
- tragen.
- Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.
- Schlick
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- Wurm
- Wöstmann
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- Dörr
- Harsdorf-Gebhardt
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 31.03.2005 - 4 O 8780/04 OLG München, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 U 2833/05 -
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