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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 323/13
  4. vom
  5. 27. Mai 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die
  9. Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter
  10. Offenloch
  11. beschlossen:
  12. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen
  13. Richter Tombrink wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. I.
  16. 1
  17. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter
  18. als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015
  19. zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge eingereichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter
  20. Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
  21. II.
  22. 2
  23. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt
  24. werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO).
  25. - 3 -
  26. 3
  27. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
  28. 4
  29. Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich
  30. gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
  31. statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur
  32. objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO
  33. 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
  34. 5
  35. Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich
  36. abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und
  37. nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsansichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder
  38. Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der
  39. Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben-
  40. - 4 -
  41. falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen
  42. könnten.
  43. Hucke
  44. Remmert
  45. von Pentz
  46. Stöhr
  47. Offenloch
  48. Vorinstanzen:
  49. LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -