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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 302/14
- vom
- 13. August 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und
- Dr. Remmert
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des
- Senats vom 16. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
- Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner
- Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt hat. Die Frage
- der zwischenzeitlichen Klärung einer anfänglich grundsätzlich
- bedeutsamen Rechtsfrage (Zulassung der Revision nur bei
- Erfolgsaussicht des Rechtsmittels) ist in dem beanstandeten
- Senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden. Die gegen die
- Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an
- Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der
- Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den
- Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 u.a. erwogen
- und für nicht durchgreifend erachtet.
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- Herrmann
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- Hucke
- Tombrink
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 - 7 O 26/13 OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 -
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- Seiters
- Remmert
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