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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 186/07
- vom
- 28. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Kläger und Beschwerdeführer,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
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- gegen
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- Beklagter und Beschwerdegegner,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
- Richterin Harsdorf-Gebhardt
- beschlossen:
- Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
- Gründe:
- 1
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- Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend
- erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind
- nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt
- für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung
- (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
- Schlick
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- Wurm
- Wöstmann
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- Dörr
- Harsdorf-Gebhardt
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- - 3 -
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- Vorinstanzen:
- LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.09.2006 - 10 O 454/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - I-18 U 177/06 -
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