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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 186/07
  4. vom
  5. 28. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Kläger und Beschwerdeführer,
  8. - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
  9. gegen
  10. Beklagter und Beschwerdegegner,
  11. - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
  12. - 2 -
  13. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den
  14. Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
  15. Richterin Harsdorf-Gebhardt
  16. beschlossen:
  17. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend
  22. erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind
  23. nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt
  24. für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung
  25. (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
  26. Schlick
  27. Wurm
  28. Wöstmann
  29. Dörr
  30. Harsdorf-Gebhardt
  31. - 3 -
  32. Vorinstanzen:
  33. LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.09.2006 - 10 O 454/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - I-18 U 177/06 -