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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 174/07
- vom
- 21. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin HarsdorfGebhardt und den Richter Hucke
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen,
- weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung
- und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine
- Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil
- vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht
- unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über
- wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft.
- Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den
- Komplementär oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung überhöhter
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- Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht
- die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf
- den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. März 2007
- Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abgeschlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon ausgehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot
- auf Vernehmung des Sachbearbeiters für die Buchprüfung, dessen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden
- sind, erledigt hatten. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht
- ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der
- Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die
- Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehene Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
- Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 27.420,41 €
- Schlick
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- Wurm
- Harsdorf-Gebhardt
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- Dörr
- Hucke
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 OLG München, Entscheidung vom 23.05.2007 - 15 U 3503/03 -
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